Zuchtordnung

§1. Zweck der Zuchtordnung
Diese Zuchtbestimmungen dienen dem Schutz und der Gesundheit mit Schwerpunkt auf brachyzephalen Rassen, Ziel ist es, durch überlegte und gesundheitlich abgesicherte Verpaarungen der Tiere, einen neuen Rassestandart zu begründen, der den Tieren eine freie Atmung, eine längere Schnauze und körperliches Wohlbefinden schenkt.
Wir arbeiten freundschaftlich mit ähnlich gesinnten Vereinen zusammen, um den Mops und andere Rassen einen breiten Genpool zu gewährleisten und die Gesundheit der Nachkommen zu sichern.
§2. Züchter
2.1 Als Züchter im RoK wird der/diejenige bezeichnet, der/die eine zuchttaugliche Hündin besitzt und diese nach den Vorschriften der RoK Zuchtordnung einsetzt.
2.2
Im RoK eingetragene Züchter dürfen Würfe der Rassen nur im Verein RoK eintragen lassen.
2.3
Der Züchter ist verpflichtet, im Interesse der Zucht und Gemeinschaft zu handeln, die Regelungen zu befolgen und das Tierschutzgesetz zu befolgen.
Die Gesundheit und das Wohlergehen der von ihm/ihr gehaltenen Hunde und Nachzucht muss höchste Priorität haben.
2.4
Jeder Züchter und Deckrüdenbesitzer repräsentiert den Verein RoK,
wir erwarten ein professionelles und seriöses Auftreten.
Rufschädigung und Diskriminierung ist strengstens untersagt.
Bei Zuwiderhandlung wird die Mitgliedschaft mit dem RoK beendet.
2.5
Die Züchter verpflichten sich, sich kontinuierlich fortzubilden und auf neuesten Stand in Bezug auf Rassegesundheit zu sein.
§3. Zwingername
Jeder/e Züchter/in, der im RoK züchtet wählt seinen eigenen Zwingernamen, falls er/sie schon einen besitzt, kann er/sie diesen natürlich übernehmen.
Der Zwingerschutz erlischt mit dem Austreten.
§4. Haltung
Käfig – und Zwingerhalten sind untersagt, die Welpen müssen so aufgezogen werden, dass sie ausreichend Platz zur Verfügung haben, ins Familienleben mit integriert sind und ständig im Kontakt mit anderen Hunden und Menschen sind.
Die Haltung muss hygienisch erfolgen und die Ernährung soll qualitativ hochwertig und abwechslungsreich sein. Eine tierärztliche Betreuung muss sichergestellt werden.
Das gilt für alle gehaltenen Hunde.
Der Züchter muss den ehrenamtlichen Helfern des Vereines jederzeit Zutritt gewähren, damit diese die Einhaltung der Vorgaben überprüfen können.
§5. Zuchtzulassung
Zur Zucht zugelassen werden nur jene Hunde, die alle erforderlichen Untersuchungen absolviert und bestanden haben.
Außerdem hat eine phänotypische Beurteilung von einem der Vorstandsmitglieder zu erfolgen.
Diese Untersuchungen werden für jede Rasse festgelegt.
(derzeit: Mops, Griffon)
Diese dürfen ab 12 Monaten durchgeführt werden.
Alle Hunde müssen einen Mikrochip und den Heimtierausweis besitzen.
5.1
Der Vorstand oder seine/ihre Helfer beurteilen den Hund phänotypisch und das Verhalten.
Dies erfolgt ohne Teilnahme an einer Ausstellung.
5.2
Ein frei wählbarer Tierarzt führt folgende Untersuchungen durch:
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Eine allgemeine tierärztliche Untersuchung.
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2. Eine palpatorische Untersuchung auf Patellaluxation,
Patella 1/0 oder 0/1 darf nur mit 0/0 verpaart werden.
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3. Eine radiologische Keilwirbeluntersuchung.
Bei maximal 2 Keilwirbel an symptomlosen Stellen ist die Verpaarung
mit einem keilwirbelfreien Hund erlaubt.
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4. PDE / NME, wird mittels DNA -Test vom Labor Laboklin festgestellt.
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5. Radiologische Vermessung und Beurteilung der Trachea.
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6. Sonstige Untersuchungen
Empfohlen ist die ECVO zertifizierte Untersuchung bei einem Spezialisten und das Laboklin Genpaket für den Mops. (DM, MH, NME/PDE, PK, PLL)
Äußerliche Beurteilung, die Augen müssen schön eingebettet sein, die Reflexe und das Sehvermögen muss überprüft werden.
Die Augen dürfen nicht hervorquellen (Makroblephalon).
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7
Ein Belastungstest muss absolviert werden.
Es gelten die Regelungen wie beim anerkannten BOAS Test.
Verpaarungen sind so zu wählen, dass ein Hund mindestens den Wert BOAS 0 aufweist, der Partner höchstens BOAS 1.
§6. Zuchteinsatz
6.1.
Das Mindestalter bei Hündinnen beträgt 14 Monate, bei Rüden 12 Monate.
6.2.
Das Höchstalter für den Zuchteinsatz ist bei Hündinnen auf Vollendung des 6. Lebensjahres gesetzt.
Bei Rüden muss der Gesundheitszustand einwandfrei sein.
6.3.
Künstliche Besamung ist nur unter vorheriger Absprache erlaubt.
Die Hündin muss einmal frei gedeckt worden sein und der Rüde muss mindestens einmal im freien Sprung gedeckt haben.
6.4.
Hündinnen dürfen maximal einmal im Jahr Welpen werfen und großziehen.
Sollte ein Kaiserschnitt erfolgen, erlischt die Zuchtzulassung nach der zweiten Schnittentbindung.
6.5.
Linienzucht und Inzucht sind verboten.
Es ist erlaubt, einmalig Fremdblut einzukreuzen, wenn sichergestellt wird, dass wieder auf den reinrassigen Hund zurückgekreuzt wird.
Die Genehmigung dafür ist von dem Vorstand einzuholen.
Rüden aus anderen Vereinen dürfen nach Absprache zur Zucht verwendet werden.
§7. Wurf – und Deckmeldung
7.1.
Die Deckmeldung hat schriftlich binnen 14 Tage nach dem Deckakt zu erfolgen.
Der Wurf ist innerhalb von 3 Wochen schriftlich zu melden.
7.2.
Die Wurfabnahme hat durch den betreuenden Tierarzt zwischen der 8-10 Lebenswoche zu erfolgen.
Die Welpen müssen gechipt und der Heimtierausweis ausgestellt werden.
§8. Welpenabgabe
8.1.
Die Abgabe ist nach der Wurfabnahme, frühestens mit 8 Wochen möglich.
Die zukünftigen Welpenbesitzer müssen mindestens einmal beim Züchter vorstellig werden und die Lebensverhältnisse genau darstellen.
Ein Verkauf an Züchter von anderen Vereinen ist nach Absprache mit dem Vorstand erlaubt.
Der Welpe wird nur mit Kaufvertrag abgegeben.
§9. Ahnentafel
9.1.
Es werden 3 Generationen aufgeführt, sie ist die Abstammungsurkunde des Hundes. Sie wird mit dem Verkauf ausgehändigt.
Sie muss vom Züchter unterzeichnet werden.
Der Verlust ist zu melden.
§10. Zuchtbuch
10.1.
Jeder im Verein Rok eingetragene und gezüchtete Hund, ist im Zuchtbuch vermerkt.
Ahnentafeln aus anderen Vereinen können auf Wunsch umgeschrieben werden.
§11. Zuchtverstöße
11.1
Zuchtverstöße sind Maßnahmen, die nicht in der angeführten Ordnung stehen oder auch wenn die Haltungsbedingungen nicht dem Tierschutz entsprechen.
Es erfolgt eine Verwarnung, wird diese ignoriert, wird ein dauerhaftes Zuchtverbot verhängt und der Züchter aus dem Verein ausgeschlossen.
§12. Änderungen
Der Vorstand ist ermächtigt. Änderungen aus kynologischen oder anderen tierschutzrelevanten Gründen vorzunehmen.